Die gegenteilige Meinung des Hotelbesitzers/Arbeitgebers vermag inhaltlich nicht zu überzeugen, da eine minimale Sockelgebühr pro Kopf laut Art. 21 ff. AbfG offensichtlich losgelöst und zusätzlich zur Grundgebühr über Fr. 450.-- für Grossbetriebe [wie namentlich Hotels/Restaurants] erhoben werden kann. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, BR 370.100) vollständig der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten entfällt praxisgemäss.