3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurden nochmals dieselben Argumente angeführt, wie sie bereits im Antwortschreiben vom Mai 05 bzw. im Einspracheentscheid vom September 05 enthalten waren, worauf verwiesen werden kann. Das Gericht zieht in Erwägung: