unterscheiden gelte und danach Kurzaufenthalter bzw. Saisoniers ausdrücklich separat eine Grundgebühr von Fr. 20.-- pro Person und Haushalt zu bezahlen hätten. 2. Dagegen erhob der betreffende Hotelbesitzer am 27.09.2005 innert Frist Rekurs beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und (ersatzlose) Streichung der erhobenen Zusatzgebühr von Fr. 40.--.