Kopfgebühren für die zwei ebenfalls im Hotel wohnhaften Angestellten mit enthalten bzw. mit abgegolten wären, weshalb die zusätzlich Erhobenen Fr. 40.-- im Resultat eine unzulässige finanzielle Doppelbelastung darstellen würden. Im Antwortschreiben vom 13.05. bzw. im Einspracheentscheid der Gemeinde vom 08.09.2005 wurde an der Erhebung der kritisierten Abfallgebühr von Fr. 40.-- unverändert festgehalten, mit der Begründung, dass es laut kommunalem Abfallgesetz zwischen Grundgebühren (nicht mengenabhängig) und Gebindegebühren (Verursacherprinzip) zu