{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-75_2005-11-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_75_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd8097188657a2a900f3492839b202a5e14b3f1f1c3cd6608d814abf46ca667461ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd8097188657a2a900f3492839b202a5e14b3f1f1c3cd6608d814abf46ca667461ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_75", "Checksum": "02c7aa2c8d5cfee29f9d97168aafd909"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.11.2005 A 2005 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 14.11.2005 A 2005 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Mit Rechnung der Gemeinde betreffend Kehricht-\nGrundgebühr für Kurzaufenthalter vom 13.04.2005 wurde der Hotelbesitzer\nverpflichtet, die gesetzlich festgelegten Abfallgebühren für die zwei\nHotelangestellten von total Fr. 40.-- (2 x Fr. 20.--) zu bezahlen. Dagegen\nsetzte sich der Adressat der Rechnung am 19.04. ein erstes Mal und am\n08.06.2005 ein zweites Mal (Einsprache) bei der Gemeinde zur Wehr, wobei\ner sich auf den Standpunkt stellte, dass in der Kehricht-Grundgebühr für die\nHotelliegenschaft von Fr. 450.-- (Container-Abfallentsorgungssystem) die\nKopfgebühren für die zwei ebenfalls im Hotel wohnhaften Angestellten mit\nenthalten bzw. mit abgegolten wären, weshalb die zusätzlich Erhobenen Fr.\n40.-- im Resultat eine unzulässige finanzielle Doppelbelastung darstellen\nwürden. Im Antwortschreiben vom 13.05. bzw. im Einspracheentscheid der\nGemeinde vom 08.09.2005 wurde an der Erhebung der kritisierten\nAbfallgebühr von Fr. 40.-- unverändert festgehalten, mit der Begründung,\ndass es laut kommunalem Abfallgesetz zwischen Grundgebühren (nicht\nmengenabhängig) und Gebindegebühren (Verursacherprinzip) zu\nunterscheiden gelte und danach Kurzaufenthalter bzw. Saisoniers\nausdrücklich separat eine Grundgebühr von Fr. 20.-- pro Person und Haushalt\nzu bezahlen hätten.\n2. Dagegen erhob der betreffende Hotelbesitzer am 27.09.2005 innert Frist\nRekurs beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen um\nAufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und (ersatzlose)\nStreichung der erhobenen Zusatzgebühr von Fr. 40.--. Zur Begründung\nbrachte er erneut vor, dass die gegenüber der Gemeinde geschuldeten\nAbfallgebühren für seine zwei Hotelangestellten bereits in der Grundgebühr\nfür die Hotelliegenschaft enthalten seien und er deshalb nicht „doppelt“ für das\nGleiche (Hotelbewohner) von der Gemeinde erfasst werden dürfe.\n\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung des Rekurses.\nZur Begründung wurden nochmals dieselben Argumente angeführt, wie sie\nbereits im Antwortschreiben vom Mai 05 bzw. im Einspracheentscheid vom\nSeptember 05 enthalten waren, worauf verwiesen werden kann.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Im Steuer- wie im Abgaberecht gilt es grundsätzlich stets zwischen\nSteuersubjekt und Steuerobjekt zu unterscheiden. Das Steuersubjekt definiert\nden Schuldner, das Steuerobjekt gibt den abgabepflichtigen Tatbestand\nwieder. Anknüpfungspunkt für die hier strittige Kehrichtgebühr (Rechnung\nvom 13.04.2005) ist das seit 01.01.2002 in der betreffenden Gemeinde gültige\nAbfallgesetz (AbfG), worin die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle auf\nGemeindegebiet als Zweckbestimmung (Art. 1 AbfG) angeführt wird. Zur\nFinanzierung wurde in Art. 21 AbfG bestimmt, dass die Unkosten der\nSiedlungsabfallbewirtschaftung mit Grund- und Gebindegebühren gedeckt\nwerden sollten. Während die Gebindegebühren in Art. 22 AbfG als\nmengenabhängige Kosten ausgestaltet sind, wurde zu den Grundgebühren in\nArt. 23 AbfG was folgt bestimmt: Die Grundgebühren werden jährlich erhoben\nvon allen Einwohnerinnen und Einwohnern inkl. Ausländer (mit Bewilligung B,\nC, Saisonniers, Kurzaufenthalter [L]), von Ferienwohnungs-\n/Hauseigentümern, Handels-/Gewerbe-/Dienstleistungs- sowie Land- und\nForstwirtschaftsbetrieben. Im Anhang I „Gebührentarif“ wurden die pflichtigen\n„Steuersubjekte“ bezüglich Grundgebühr nochmals detailliert und einzeln wie\nfolgt aufgelistet: a) Schweizer mit Niederlassung und Ausländer mit\nAufenthaltsbewilligung B oder C Grundgebühr Fr. 50.-- [bzw.\nFamilienpauschale Fr. 200.--]; b) Saisonniers + Kurzaufenthalter Fr. 20.--; c)\nFerien-/Zweitwohnungen Fr. 100.--; [usw.]; letztlich h) Grosse Betriebe\n[Hotels/Restaurants] Fr. 450.--. Aus jener klaren Gebührenregelung ergibt\nsich zweifelsfrei, dass namentlich auch die hier allein und ausschliesslich\ninteressierenden Saisonniers und Kurzaufenthalter [mit L-Bewilligung] als\neigenständiges Steuer- bzw. Abgabesubjekt erfasst und als Schuldner ins\nRecht gefasst werden. Wie aus den vorhandenen Akten bzw. der\nKorrespondenz im konkreten Fall jedoch hervorgeht, stellte die Gemeinde\njeweils dem Hotelbesitzer bzw. Arbeitgeber der beiden\nKurzaufenthalter/Saisonniers die Grundgebühr von Fr. 40.-- (2 x Fr. 20.-- laut\nAnhang I Ziff. A, lit. b) in Rechnung, womit offensichtlich das falsche\nSteuersubjekt bzw. der falsche „Abgabeschuldner“ ins Recht gefasst wurde.\nDer angefochtene Einspracheentscheid muss deshalb schon aus diesem\nformellen Grunde aufgehoben werden, was zur Gutheissung des Rekurses\nführt.\n\n"}