Für das urteilende Gericht besteht kein Anlass, von dieser klaren bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen. Es lässt sich daher im konkreten Fall nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer während der Bemessungslücke mit dem Verkauf der fraglichen Liegenschaften erzielten Gewinne der Sondersteuer unterwarf und zwar selbst dann, wenn sie betriebswirtschaftlich betrachtet nicht als ausserordentlich einzustufen wären.