2. Dagegen erhob … am 20. September 2005 Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die steuerbaren Einkünfte für das Steuerjahr 1999 auf Fr. 52'254.-- und für das Steuerjahr 2000 auf Null herabzusetzen. Für eine gesetzmässige Abgrenzung von ordentlichen und ausserordentlichen Einkünften bei Liegenschaftenentwicklern wie dem Rekurrenten sei direkt auf die gesetzlichen Grundlagen und das Kreisschreiben Nr. 6 der ESTV von 1999 abzustellen. Die Praxisfestlegungen des Kantons Graubünden seien ausser Acht zu lassen, da sie zu einer rechtsungleichen Besteuerung führten.