Grundsätzlich stellt jeder aus dem Verkauf eines Vermögensobjektes resultierende Gewinn einen Kapitalgewinn dar. Im Falle des Liegenschaftsund Wertschriftenhändlers muss indessen nach ständiger Praxis der kantonalen Steuerverwaltung zwischen dem Verkauf von Vermögenswerten des Anlagevermögens und solchen des Umlaufvermögens unterschieden werden.