b) Das Steuergesetz enthält keine Umschreibung des Begriffes der ausserordentlichen Einkünfte, sondern führt in Art. 188d Abs. 3 StG beispielhaft verschiedene Einkünfte ausserordentlicher Natur auf, wobei insbesondere Kapitalgewinne als ausserordentlich bezeichnet werden. Grundsätzlich stellt jeder aus dem Verkauf eines Vermögensobjektes resultierende Gewinn einen Kapitalgewinn dar.