218 Abs. 3 DBG. Mit anderen Worten werden nach bundesgerichtlicher Praxis nicht nur die ausserordentlichen, sondern auch die ordentlichen Einkünfte von gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern der Sondersteuer unterstellt (vgl. VGU A 03 38). Für das urteilende Gericht besteht kein Anlass, von dieser klaren bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen.