Die Jahressteuer erfasse daher „nicht nur Kapitalgewinne auf dem Anlagevermögen …, sondern alle Kapitalgewinne, also auch solche …, die durch die Realisierung stiller Reserven auf dem Umlaufvermögen erzielt werden“ (StE B 74.31.1 Nr. 3, ASA 61, S. 799, VGU A 02 70). Demgemäss unterliegen alle von gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern mit der Veräusserung von Vermögensobjekten erzielten Kapitalgewinne der Sondersteuer nach Art. 218 Abs. 3 DBG.