b) Das Bundesgericht geht - in Übereinstimmung mit der Praxis zu Art. 43 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) - davon aus, dass alle während der Bemessungslücke entstandenen Kapitalgewinne der Sondersteuer unterliegen, unabhängig davon, ob sie auf dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen realisiert werden. Beim Begriff der „ausserordentlichen Einkünfte“ handle es sich nach bundesgerichtlicher Praxis um einen steuerrechtlichen Begriff, bei dem nicht an die betriebswirtschaftliche Unterscheidung zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen anzuknüpfen sei.