2. Zur Bundessteuer: a) Nach Art. 218 DBG wird die Einkommensteuer der natürlichen Person für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbesteuerung (Art. 41 DBG) nach neuem Recht veranlagt (Abs. 1). Ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Vorjahren (…) erzielt wurden, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahresbesteuerung zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt (Abs. 2).