b) Im vorliegenden Fall einzig zu prüfen und strittig ist, ob mit dem Verkauf der Wohnung Nr. 8 der …, …, dem Verkauf von zwei Garagenplätzen der Überbauung …, ..., dem Verkauf von zwei Aussenparkplätzen der Überbauung …, …, der Auflösung der Baugesellschaft … sowie der Liquidation der Baugesellschaft … (Positionen 1-4 und 8 gemäss Beilage zur Veranlagungsverfügung Sondersteuer) ausserordentliche Einkünfte erzielt wurden, welche mit einer Jahressteuer im Sinne von Art. 218 DBG bzw. Art. 188d StG zu erfassen sind.