Die Praxisfestlegungen des Kantons Graubünden seien ausser Acht zu lassen, da sie zu einer rechtsungleichen Besteuerung führten. Die zur Überbauung und zum Verkauf erworbenen Immobilien eines Liegenschaftenhändlers qualifizierten sich als Umlaufvermögen. Sie stellten das Handelsgut des Immobilienhändlers dar, mit dem er sein normales Erwerbseinkommen erarbeiten müsse. Die Einkünfte eines Immobilienhändlers wie dem Rekurrenten stellten auch in der Bemessungslücke ordentliches Einkommen dar, wenn sie aus einer ordentlichen Geschäftstätigkeit stammten, die er unbestreitbar vor und nach den so genannten Bemessungslückenjahren ausübe.