bzw. beim zuständigen Konkursrichter angemeldet werden muss. Daran ändert auch nichts, dass die Steuerveranlagung vom Mai 04 und die Steuerrechnung vom Juli 04 auf die Namen beider Ehegatten lauteten und dieselben damals unangefochten blieben. Die Voraussetzungen für eine solidarische Haftung nach Art. 13 Abs. 1 StG beziehen sich nämlich nicht allein auf die Veranlagung oder Rechnungsstellung der von Ehepaaren geschuldeten Gesamtsteuern, sondern auch auf deren Inkasso und damit den konkreten Vollzug jener Vorschrift.