Umgekehrt ist ebenso klar erstellt, dass die berufstätige Ehefrau ihre Steuerschulden (Einkommens- und Vermögenssteuern) gegenüber der Gemeinde bisher stets korrekt bezahlt hatte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nun aber hinreichend bewiesen, dass die Rekurrentin laut Art. 13 Abs. 1 Satz 2 StG einzig noch für den eigenen Anteil an der Gesamtsteuer haftbar gemacht werden kann, während der Anteil (kommunale Sondersteuer auf Kapitalabfindung nach Bezug Pensionskassengeld für Gründung Einzelfirma) des seit Oktober 04 illiquid gewordenen Ehegatten bei ihm selbst eingefordert