4. In seiner Eingabe schloss sich der zum Streitverfahren beigeladene Ehemann den Begehren und Argumenten seiner rekurrierenden Ehefrau vollumfänglich an, wobei ihm für den von der Vorinstanz verursachten Aufwand ebenfalls eine angemessene Entschädigung zu gewähren sei und der Gemeinde zudem die aufgelaufenen Kosten für das vorliegende Rekursverfahren zu überbinden seien. Das Gericht zieht in Erwägung: