Den Einwänden der Rekurrentin hielt sie hauptsächlich entgegen, dass die Steuerveranlagung vom Mai 04 und die Rechnung vom Juli 04 für die Sondersteuer auf Kapitalabfindung jeweils korrekt einheitlich an beide Ehegatten ergangen und in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Zudem seien die drei Voraussetzungen (Identität Rechtsträger zwischen Forderung und Gegenforderung; Gleichartigkeit und Fälligkeit) für die strittige Verrechnung erfüllt, weshalb es an der Zulässigkeit ihres Vorgehens und der Überweisung des Restguthabens von Fr. 572.-- im Mai 05 auch nichts auszusetzen gebe.