3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde kostenfällige Abweisung des Rekurses. Den Einwänden der Rekurrentin hielt sie hauptsächlich entgegen, dass die Steuerveranlagung vom Mai 04 und die Rechnung vom Juli 04 für die Sondersteuer auf Kapitalabfindung jeweils korrekt einheitlich an beide Ehegatten ergangen und in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien.