Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten laut Gesetz zur Folge habe, dass hinsichtlich aller noch nicht bezahlten Steuern jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer hafte. Die Steuerschuld für die Kapitalabfindung 2002 betreffe ausschliesslich ihren im Oktober 04 in Konkurs geratenen Gatten und könne daher nun nicht einfach mit ihrem Steuerguthaben für 2002/03 verrechnet werden. Es sei ihr darum das ganze Guthaben von Fr. 3'508.-- (abzgl. des bereits ausbezahlten Differenzbetrags von Fr. 572.--) zu überweisen.