2. Dagegen erhob die Ehefrau am 19.09.2005 frist- und formgerecht Rekurs beim kantonalen Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verrechnungsverfügung und Überweisung ihres gesamten Restguthabens für 2002/03 von Fr. 3'508.--. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten laut Gesetz zur Folge habe, dass hinsichtlich aller noch nicht bezahlten Steuern jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer hafte.