{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-71_2005-11-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_71_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf86a00c660f3a25e9b88eb0ab46a4baf232c9b7f2a072f900f3c130c22710c1201ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf86a00c660f3a25e9b88eb0ab46a4baf232c9b7f2a072f900f3c130c22710c1201ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_71", "Checksum": "93fcb67995a500564fb7de5df602e8dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.11.2005 A 2005 71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 14.11.2005 A 2005 71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Seit\nbald 15 Jahren arbeitet sie als Kantonsangestellte bei der …, wobei sie von\nAnfang an Mitglied des Steuerbezugsvereins Graubünden (StBGR) wurde.\nLaut Auszug des StBGR für 2003 wurden pro Monat vorsorglich jeweils Fr.\n1'450.-- vom Lohn für Steuern abgezogen. Auf Gemeindeebene belief sich ihr\nRestguthaben für zuviel bezahlte Steuern 2002 am Ende auf Fr. 774.-- und\nfür 2003 sogar auf Fr. 2'734.--, zusammen also auf Fr. 3'508.--.\nb) Anfangs 2002 gründete ihr Ehemann die Einzelfirma …, wobei er als\nfinanzielle Starthilfe in die Selbständigkeit sein Pensionskassen-\nSparguthaben BVG über Fr. 148'600.-- (2. Säule) auflöste, was auf\nGemeindeebene eine Steuer auf Kapitalabfindung von Fr. 2'936.-- auslöste.\nAm 26.10.2004 wurde über das Geschäft des Ehemanns der Konkurs\neröffnet. Der Ehegatte hatte die in Rechnung gestellte Gemeindesteuer über\nFr. 2'936.-- indes bis dahin noch nicht bezahlt.\n\nc) Mit Verfügung vom 06.09.2005 über die Verrechnung von Gemeindesteuern\nlegte die Vorinstanz fest, dass die Steuer-Restguthaben der Gattin für\n2002/03 von zusammen Fr. 3'508.-- mit der Steuerschuld für die\nKapitalabfindung 2002 des Gatten von Fr. 2'936.-- verrechnet werde, womit\ndem pflichtigen Ehepaar noch ein Guthaben von Fr. 572.-- überwiesen werde.\n\n2. Dagegen erhob die Ehefrau am 19.09.2005 frist- und formgerecht Rekurs\nbeim kantonalen Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige\nAufhebung der angefochtenen Verrechnungsverfügung und Überweisung\nihres gesamten Restguthabens für 2002/03 von Fr. 3'508.--. Zur Begründung\nbrachte sie im Wesentlichen vor, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit\neines Ehegatten laut Gesetz zur Folge habe, dass hinsichtlich aller noch nicht\nbezahlten Steuern jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der\nGesamtsteuer hafte. Die Steuerschuld für die Kapitalabfindung 2002 betreffe\nausschliesslich ihren im Oktober 04 in Konkurs geratenen Gatten und könne\ndaher nun nicht einfach mit ihrem Steuerguthaben für 2002/03 verrechnet\nwerden. Es sei ihr darum das ganze Guthaben von Fr. 3'508.-- (abzgl. des\nbereits ausbezahlten Differenzbetrags von Fr. 572.--) zu überweisen. Ferner\nsei ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.-- zulasten der Vorinstanz zu\ngewähren.\n\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde kostenfällige Abweisung\ndes Rekurses. Den Einwänden der Rekurrentin hielt sie hauptsächlich\nentgegen, dass die Steuerveranlagung vom Mai 04 und die Rechnung vom\nJuli 04 für die Sondersteuer auf Kapitalabfindung jeweils korrekt einheitlich an\nbeide Ehegatten ergangen und in der Folge unangefochten in Rechtskraft\nerwachsen seien. Zudem seien die drei Voraussetzungen (Identität\nRechtsträger zwischen Forderung und Gegenforderung; Gleichartigkeit und\nFälligkeit) für die strittige Verrechnung erfüllt, weshalb es an der Zulässigkeit\nihres Vorgehens und der Überweisung des Restguthabens von Fr. 572.-- im\nMai 05 auch nichts auszusetzen gebe.\n\n4. In seiner Eingabe schloss sich der zum Streitverfahren beigeladene Ehemann\nden Begehren und Argumenten seiner rekurrierenden Ehefrau vollumfänglich\nan, wobei ihm für den von der Vorinstanz verursachten Aufwand ebenfalls\neine angemessene Entschädigung zu gewähren sei und der Gemeinde\nzudem die aufgelaufenen Kosten für das vorliegende Rekursverfahren zu\nüberbinden seien.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}