175 Abs. 2 DBG). Innerhalb dieses Strafrahmens ist sie unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 48 Abs. 2 StGB). Von Bedeutung sind namentlich Einkommen und Vermögen, Familienpflichten, Beruf und Erwerb. Den kantonalen Steuer- und Steuerjustizbehörden steht bei der Ermittlung des Verschuldens, wie auch bei der Festsetzung der Busse, ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 114 Ib 31).