Dass im Übrigen die Steuerverwaltung zunächst auf seine Angaben in der Steuerklärung abstellte, ohne weitere Nachforschungen anzustellen, hilft dem Rekurrenten nicht weiter, da ein Steuerpflichtiger davon ausgehen kann, dass die Behörden ohne nähere Prüfung auf seine Angaben abstellen (VGU A 99 54). Hinzu kommt, dass sich der Rekurrent, obwohl er der Ansicht gewesen sein will, der Liquidationsüberschuss sei in … steuerbar, von sich aus nicht bei den Behörden dieses Kantons gemeldet hat, um seine Deklarationspflicht zu erfüllen.