Beim Liquidationsüberschuss von Fr. 1'285'742.-- handelt es sich offensichtlich um einen sehr erheblichen Einkommensbestandteil. Der Rekurrent hat denn auch eingeräumt, dass er stets wusste, dass dieses Einkommen steuerbar sei. Er sei allerdings der Ansicht gewesen, dass es im Kanton … zu versteuern gewesen sei. Die Steuerverwaltung … habe ja auch mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 das Besteuerungsrecht für sich in Anspruch genommen. Er habe sich daher in einem Irrtum befunden. Die Deklaration sei allein deshalb unterblieben. Ein Verschulden treffe ihn somit nicht. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.