3. a) Soweit sich der Rekurrent darauf beruft, nicht er selbst, sondern ein beauftragter Treuhänder habe die Steuererklärung ausgefüllt, ist festzuhalten, dass die Steuererklärung durch ihre Unterzeichnung als von ihm selbst erstellt gilt. Folglich liegt auch kein Vertretungsverhältnis vor, weshalb die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit dem Rekurrenten allein zukommt (VGU A 00 43). b) Beim Liquidationsüberschuss von Fr. 1'285'742.-- handelt es sich offensichtlich um einen sehr erheblichen Einkommensbestandteil.