O., N 6 zu Art. 176 DBG). Eventualvorsatz (der vorliegt, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt) ist dem Vorsatz gleich gestellt (Sieber, a.a.O., N 29 f. zu Art.