Demzufolge sei von einer Strafbesteuerung abzusehen. Mit Verfügung vom 31. März 2005 verfällte die kantonale Steuerverwaltung … für Bund und Kanton in Nachsteuern von Fr. 77'730.-- bzw. Fr. 40'282.-- sowie Strafsteuern von 100 % der Nachsteuern. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 11. Juli 2005 ab.