Am 10. Mai 2004 leitete die Steuerverwaltung das Nach- und Strafsteuerverfahren ein. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2005 räumte der Vertreter … ein, dass die fraglichen Einkommensbestandteile zu Unrecht nicht besteuert worden seien. Der Lohn und das Honorar seien infolge eines Versehens seinerseits nicht angegeben worden. Beim Liquidationsüberschuss sei die Deklaration unterlassen worden, weil man von einer Steuerpflicht im Kanton … ausgegangen sei. Demzufolge sei von einer Strafbesteuerung abzusehen.