{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-68_2006-01-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_68_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0537af66c66fbcff7fa4a6ee16113985d7def1a100a47f890ff4eca72fb2d5c91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0537af66c66fbcff7fa4a6ee16113985d7def1a100a47f890ff4eca72fb2d5c91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_68", "Checksum": "77c98f2aacd9d30ab1b6dfa7da36f267"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.01.2006 A 2005 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.01.2006 A 2005 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Folglich liegt auch kein Vertretungsverhältnis vor, weshalb die\nsteuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit dem Rekurrenten allein zukommt\n(VGU A 00 43).\nb) Beim Liquidationsüberschuss von Fr. 1'285'742.-- handelt es sich\noffensichtlich um einen sehr erheblichen Einkommensbestandteil. Der\nRekurrent hat denn auch eingeräumt, dass er stets wusste, dass dieses\nEinkommen steuerbar sei. Er sei allerdings der Ansicht gewesen, dass es im\nKanton … zu versteuern gewesen sei. Die Steuerverwaltung … habe ja auch\nmit Schreiben vom 7. Oktober 2003 das Besteuerungsrecht für sich in\nAnspruch genommen. Er habe sich daher in einem Irrtum befunden. Die\nDeklaration sei allein deshalb unterblieben. Ein Verschulden treffe ihn somit\nnicht. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Im Formular für die\nSteuererklärung 2001A wird auf Seite 2 zuoberst ganz klar darauf\nhingewiesen, dass das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen im In- und\nAusland zu deklarieren ist. Damit wird klar gestellt, dass der Steuerpflichtige\neben sämtliche Einkünfte anzugeben hat und zwar unabhängig davon, ob sie\nim Kanton Graubünden, einem anderen Kanton oder im Ausland erzielt\nwurden. Dass dies selbst für Einkommen gilt, das schlussendlich in einem\nanderen Kanton zu versteuern ist, liegt für einen im Kanton Graubünden\nwohnenden Steuerpflichtigen klar auf der Hand, bestimmt sich doch die\nSteuerprogression aufgrund des gesamten steuerbaren Einkommens.\nAngesichts des eindeutigen Hinweises in der Steuererklärung wusste der\nRekurrent, dass er den Liquidationsüberschuss selbst dann deklarieren\nmusste, wenn er der Ansicht war, dass dieser letztlich der Steuerhoheit eines\nanderen Kantones unterstehe. Abgesehen davon gab er die Steuererklärung\nbereits am 12. November 2001 ab, während der Kanton … erst im Jahre 2003\nauf den Liquidationsüberschuss aufmerksam wurde. Der Rekurrent handelte\nzumindest eventualvorsätzlich; denn wenn er sich schon bewusst war, dass\ndie fraglichen Einkünfte steuerbar waren, hat er durch ihr Verschweigen eine\nSteuerverkürzung hingenommen. Dass im Übrigen die Steuerverwaltung\nzunächst auf seine Angaben in der Steuerklärung abstellte, ohne weitere\nNachforschungen anzustellen, hilft dem Rekurrenten nicht weiter, da ein\nSteuerpflichtiger davon ausgehen kann, dass die Behörden ohne nähere\nPrüfung auf seine Angaben abstellen (VGU A 99 54). Hinzu kommt, dass sich\nder Rekurrent, obwohl er der Ansicht gewesen sein will, der\nLiquidationsüberschuss sei in … steuerbar, von sich aus nicht bei den\nBehörden dieses Kantons gemeldet hat, um seine Deklarationspflicht zu\nerfüllen. Darin liegt ein weiteres Indiz dafür, dass er eine Steuerverkürzung\nbilligend in Kauf nahm.\n\nc) Auch die Bezüge von der AMC müssen als erheblich bezeichnet werden. Der\nRekurrent war Verwaltungsratspräsident dieser Firma. Die Belege hat er\nseinem Treuhänder übergeben. Er wusste somit klar um das von dieser Firma\nbezogene Einkommen. Dass er dessen Fehlen in der Steuererklärung\ntrotzdem aus Nachlässigkeit nicht bemerkt haben will, ist nicht\nnachvollziehbar. Es muss daher auch hier davon ausgegangen werden, dass\ner eine Steuerverkürzung bewusst in Kauf nahm, zumal es sich dabei um\nausserhalb des Kantons erzieltes Einkommen handelte, das\nerfahrungsgemäss mit geringerer Gefahr der Entdeckung verschwiegen\nwerden kann.\n\nd) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Rekurrent die ihm\nvorgeworfenen Steuerhinterziehungen bzw. Versuche zumindest\neventualvorsätzlich begangen hat.\n\n"}