{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-68_2006-01-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_68_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0537af66c66fbcff7fa4a6ee16113985d7def1a100a47f890ff4eca72fb2d5c91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0537af66c66fbcff7fa4a6ee16113985d7def1a100a47f890ff4eca72fb2d5c91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_68", "Checksum": "77c98f2aacd9d30ab1b6dfa7da36f267"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.01.2006 A 2005 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.01.2006 A 2005 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafsteuer (Kanton und Bund) | Steuern übriges"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:42:57", "Checksum": "450bf20f664a1ae815b31ecaeb47a913", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.01.2006 A 2005 68\nRegeste:\nStrafsteuer (Kanton und Bund) | Steuern übriges\n\nA 05 68\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 17. Januar 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Strafsteuer (Kanton und Bund)\n\n1. … ist Orthopäde und u. a. an einer Kollektivgesellschaft mit zwei weiteren\nTeilhabern beteiligt, welche die Klinik … in … betreibt. Die Steuererklärung\n2001A (Bemessungslücke) reichte er am 12. November 2001 ohne\nDeklaration ausserordentlicher Einkünfte ein. Aufgrund einer internen\nMeldung der Abteilung Revisorat erging am 7. Juli 2003 die\nVeranlagungsverfügung für die Kantonssteuern mit ausserordentlichen\nEinkünften der Jahre 1999 und 2000 (Auflösung Rückstellung, unterlassene\nSofortabschreibungen), welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Am\n13. Februar 2004 ging bei der Steuerverwaltung Graubünden eine\nsteueramtliche Meldung des Kantons … ein, wonach … im Jahr 1999 aus der\nLiquidation der … Immobilien AG mit Sitz in … ein in Graubünden steuerbares\nEinkommen von Fr. 1'285'742.-- (Überschussanteil aus Liquidation) erzielt\nhatte. Aufgrund weiterer steueramtlicher Meldungen des Kantons Zürich\nergab sich zudem, dass er in den Jahren 1999 und 2000 bei der … AG (AMC)\nals ausserordentliche Einkünfte ein VR-Honorar von Fr. 5'000.-- sowie Lohn\nin der Höhe von Fr. 97'000.-- erzielt hatte. Sämtliche dieser\nEinkommensbestandteile waren in der Steuererklärung 2001A nicht deklariert\nund demnach auch nicht besteuert worden. Am 10. Mai 2004 leitete die\nSteuerverwaltung das Nach- und Strafsteuerverfahren ein. Mit\nVernehmlassung vom 8. Juni 2005 räumte der Vertreter … ein, dass die\nfraglichen Einkommensbestandteile zu Unrecht nicht besteuert worden seien.\nDer Lohn und das Honorar seien infolge eines Versehens seinerseits nicht\nangegeben worden. Beim Liquidationsüberschuss sei die Deklaration\nunterlassen worden, weil man von einer Steuerpflicht im Kanton …\nausgegangen sei. Demzufolge sei von einer Strafbesteuerung abzusehen. Mit\nVerfügung vom 31. März 2005 verfällte die kantonale Steuerverwaltung … für\nBund und Kanton in Nachsteuern von Fr. 77'730.-- bzw. Fr. 40'282.-- sowie\nStrafsteuern von 100 % der Nachsteuern. Die dagegen erhobenen\nEinsprachen wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 11. Juli 2005 ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 8. September 2005 Rekurs bzw. Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid\naufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung im Sinne der\nErwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rekurrent und\nBeschwerdeführer (im Folgenden nur noch: Rekurrent) macht\nzusammengefasst geltend, er könne nur wegen der vollendeten\nSteuerhinterziehung bei den Kantonssteuern bestraft werden, soweit die\nEntschädigungen der AMC … AG von Fr. 5'000.-- (1999) und Fr. 97'000\n(2000) betroffen seien; eine Bestrafung bei der direkten Bundessteuer entfalle\nmangels des bei der versuchten Steuerhinterziehung erforderlichen\nVorsatzes. Bezüglich des Liquidationsüberschusses von Fr. 1'285'742.-- fehle\nein Verschulden gänzlich. Selbst wenn hier Fahrlässigkeit angenommen\nwerde, sei eine Bestrafung einzig bei den Kantonssteuern möglich, wobei\ndann die Strafe viel tiefer ausfallen müsse als bei dem bisher von der\nkantonalen Steuerverwaltung angenommenen Vorsatz.\n\n3. Die Steuerverwaltung Graubünden anerkannte in ihrer Vernehmlassung die\nBeschwerde insoweit, als die Strafsteuer des Bundes auf zwei Drittel des\nNachsteuerbetrages bzw. Fr. 26'854.-- zu reduzieren sei. Im Übrigen seien\nRekurs und Beschwerde abzuweisen. Bei der Strafsteuer für den Bund sei\nübersehen worden, dass noch keine Veranlagung ergangen sei. Hier liege\ndaher nur versuchte Steuerhinterziehung vor, weshalb der Strafsteuerbetrag\nauf zwei Drittel zu reduzieren sei. Ansonsten seien die Rechtsmittel\nunbegründet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schloss sich in ihrer\nVernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung an.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}