Die Errungenschaft des Ehemannes hätte dann eine Forderung in Höhe der bezahlten Schuld gegenüber der Errungenschaft der Rekurrentin. Diese Ausführungen zeigen, dass die Schuldübernahme - entgegen der Ansicht der Gemeinde - güterrechtlich motiviert ist. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde (Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG; BR 370.100]). Sie wird zudem verpflichtet, der anwaltlich vertretenen Rekurrentin eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: