III. Ziff. 8 zu entnehmen ist, leben die Rekurrentin und ihr Ehemann unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Somit fallen die Wohnung und die Parkplätze nach der Eigentumsübertragung vollständig in die Errungenschaft der Frau (Art. 197 ZGB). Im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde betreffend den Betrag von Fr. 97'000.-- vereinbart, dass sich die Ehefrau diesen Betrag anrechnen lassen muss.