Das Gericht kam damals zum Schluss, dass die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Änderung des Güterstandes, also den Tatbestand grösserer Tragweite von der Handänderungssteuer ausnahm, den logischen Schluss nach sich ziehe, dass auch Tatbestände gleichen Charakters aber geringerer Tragweite von der Handänderungssteuer ausgenommen seien. Die Übertragung von Grundeigentum infolge Änderungen innerhalb des Güterstandes sei somit von der Entrichtung der Handänderungssteuer befreit.