haben die Rekurrentin und ihr Mann vereinbart, dass eine allfällige Handänderungssteuer vom Abtreter zu bezahlen ist. Demzufolge hätte die Gemeindesteuerkommission die Veranlagungsverfügung und Rechnung für die Handänderungssteuer an den Abtreter der Grundstücke richten müssen und nicht an die Rekurrentin, da sie vorliegend nicht Steuersubjekt ist. Die Auswirkungen dieses formellen Mangels können jedoch offen bleiben, denn die Verfügung ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ohnehin aufzuheben.