Eine solche sei aber notwendig, falls eine Ausnahme von der Handänderungssteuer gewährt werden solle. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid des Gemeindevorstandes … vom 27. Juli 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Gemeinde … zu Recht eine Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 5'500.-- erhoben hat.