3 GStG genannten Änderung des Güterstandes ein Minus darstelle, d.h. einen Tatbestand gleichen Charakters aber geringerer Tragweite. Dass der Gesetzgeber die Änderung des Güterstandes, also den Tatbestand grösserer Tragweite von der Handänderungssteuer ausgenommen habe, erlaube den logischen Schluss, dass auch Tatbestände gleichen Charakters aber geringerer Tragweite von der Handänderungssteuer ausgenommen seien. Im vorliegenden Fall sei weder eine Änderung des Güterstandes noch eine Scheidung vorgesehen. Dies sei somit noch weniger als eine bevorstehende Änderung des Güterstandes, respektive gar eine Scheidung.