1. a) Am 13. Mai 2005 übertrug … mit öffentlich beurkundetem Vertrag seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einer 3 ½ -Zimmerwohnung in … sowie die Miteigentumsanteile an den Autoeinstellplätzen Nr. 13 und 14, ebenfalls in …, auf seine Ehefrau ... Sie wurde dadurch Alleineigentümerin der Wohnung und Parkplätze. Die Parteien einigten sich auf einen Übernahmewert von Fr. 372'000.--. Davon wurden Fr. 275'000.-- durch die Übernahme der gesamten durch den Inhaberschuldbrief pfandgesicherten Schuld getilgt. Intern wurde … alleinige Pfandschuldnerin, extern blieb der Ehemann nach wie vor Solidarschuldner.