Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat im Hinblick auf ein neues Tabakgesetz beschlossen hat, die Verkaufsfläche als Zuteilungskriterium ganz abzuschaffen. Diese wohl auch mögliche Lösung lässt jene des Vorstandes nicht als willkürlich erscheinen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass mit der angefochtenen Kontingentszuteilung Verfassungsrecht verletzt oder dem Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht nachgelebt wurde. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.