Sodann wurde der Anteil der Beherbergungsbetriebe von 30% auf 15% reduziert, was ebenfalls im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist. Die Berücksichtigung der Anzahl Geschäfte und auch der Verkaufsfläche ist vom Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen worden. Dass hier eine gewisse Pauschalierung stattgefunden hat, liegt im Ermessen der Gemeinde.