Der Gemeindevorstand als oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde ist daher befugt und gegebenenfalls verpflichtet, durch Weisungen dafür zu sorgen, dass bundesrechtswidrige kommunale Erlasse nicht mehr angewendet werden und die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung respektiert werden (BGE 130 I 148 f.). Insbesondere war der Gemeindevorstand somit befugt, vorläufig die Kontingentszuteilungen in Abweichung von den als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des alten Tabakgesetzes als Übergangslösung nach Grundsätzen vorzunehmen, die er aufgrund des