Selbstverständlich müssen die Kantone und Gemeinden bei ihrer Rechtssetzung die Grundrechte der Bundesverfassung respektieren. Diese Verpflichtung trifft alle staatlichen Organe gleichermassen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 35 BV). Jede Rechtsanwendungsbehörde ist zur Beachtung des Vorranges von Bundesrecht verpflichtet (vgl. dazu Schiesser, Die akzessorische Prüfung, Diss, Zürich 1984, S. 148).