2. Die Rekurrentin rügt die Kontingentszuteilung als willkürlich, weil sich die Gemeinde damit nicht an die Vorgaben des verwaltungsgerichtlichen Urteils VGU A 02 9 gehalten habe. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Gemeindevorstand als Exekutivorgan der Gemeinde befugt war, eine Übergangsregelung zur Beseitigung der im erwähnten Urteil festgestellten Verfassungswidrigkeiten zu treffen, bis sie durch den Gesetzgeber behoben werden. Zwar kommt jenem Urteil nur verbindliche Wirkung für die dort angefochtene Kontingentsverteilung 2001 zu.