b) Mit dem Rechtsbegehren im Verwaltungsgerichtsverfahren drückt der Rekurrent aus, was er mit dem Rechtsmittel erreichen will. Es lautet in der Regel auf Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung. Das Rechtsbegehren muss bestimmt gefasst sein, indem es angibt, welche Entscheidung der Richter fällen soll. Das gilt insbesondere dann, wenn nicht bloss Aufhebung der Verfügung, sondern Änderung derselben verlangt wird. Dann muss gesagt werden, was daran geändert oder wie die beantragte Verfügung lauten soll.