3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Die Zuteilung der Kontingente sei nach Massgabe der vom Verwaltungsgericht für anwendbar erklärten Kriterien erfolgt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.