{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-5_2005-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_5_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf38cc38690bad624c00c8dd46e8081832f3a4da15c8596efe7a4cdc668aa7415c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf38cc38690bad624c00c8dd46e8081832f3a4da15c8596efe7a4cdc668aa7415c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_5", "Checksum": "01bda4ccdcf401a1cc16bec5fa957a4a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.03.2005 A 2005 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 11.03.2005 A 2005 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zigarettenkontingent 2004 | Steuern übriges"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:04:52", "Checksum": "52a4af854450159e872e456398b14f18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.03.2005 A 2005 5\nRegeste:\nZigarettenkontingent 2004 | Steuern übriges\n\n c) Diesen Anforderungen wird das Rechtsbegehren der Rekurrentin nur\nteilweise gerecht. Sie verlangt Aufhebung des angefochtenen Entscheides\nund Zusprechung des ihr zustehenden Zigaretten-Zusatzkontingents und\nZigaretten-Restkontingents für das Jahr 2004. Der letzte Teil des Antrages\neignet sich nicht zur Vollstreckung, da damit nicht konkret gesagt wird,\nwelches Zigarettenkontingent der Rekurrentin zustehen soll. Dies lässt sich\nauch der Begründung des Rekurses nicht entnehmen. Die Rekurrentin macht\nkeinerlei Ausführungen darüber, wie viele Zigaretten sie aus dem Kontingent\nbeansprucht. Auf diesen Teil des Rechtsbegehrens kann daher nicht\neingetreten werden. Materiell zu behandeln ist dagegen der Antrag um\nAufhebung der angefochtenen Verfügung.\n\n2. Die Rekurrentin rügt die Kontingentszuteilung als willkürlich, weil sich die\nGemeinde damit nicht an die Vorgaben des verwaltungsgerichtlichen Urteils\nVGU A 02 9 gehalten habe. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der\nGemeindevorstand als Exekutivorgan der Gemeinde befugt war, eine\nÜbergangsregelung zur Beseitigung der im erwähnten Urteil festgestellten\nVerfassungswidrigkeiten zu treffen, bis sie durch den Gesetzgeber behoben\nwerden. Zwar kommt jenem Urteil nur verbindliche Wirkung für die dort\nangefochtene Kontingentsverteilung 2001 zu. Der Exekutive ist es indessen\nnicht verwehrt, als verfassungswidrig erkannte Normen nicht mehr\nanzuwenden und übergangsrechtlich eine Ersatzlösung zu erlassen. Die\nGrundrechte der Bundesverfassung gelten unmittelbar in allen Kantonen,\nohne dass hierfür der Erlass von Ein- oder Ausführungsgesetzen erforderlich\nwäre. Selbstverständlich müssen die Kantone und Gemeinden bei ihrer\nRechtssetzung die Grundrechte der Bundesverfassung respektieren. Diese\nVerpflichtung trifft alle staatlichen Organe gleichermassen (Art. 5 Abs. 1 und\nArt. 35 BV). Jede Rechtsanwendungsbehörde ist zur Beachtung des\nVorranges von Bundesrecht verpflichtet (vgl. dazu Schiesser, Die\nakzessorische Prüfung, Diss, Zürich 1984, S. 148). Der Gemeindevorstand\nals oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde ist daher befugt und\ngegebenenfalls verpflichtet, durch Weisungen dafür zu sorgen, dass\nbundesrechtswidrige kommunale Erlasse nicht mehr angewendet werden und\ndie Verfahrensgarantien der Bundesverfassung respektiert werden (BGE 130\nI 148 f.). Insbesondere war der Gemeindevorstand somit befugt, vorläufig die\nKontingentszuteilungen in Abweichung von den als verfassungswidrig\nerkannten Bestimmungen des alten Tabakgesetzes als Übergangslösung\nnach Grundsätzen vorzunehmen, die er aufgrund des\nverwaltungsgerichtlichen Urteiles als verfassungskonform erachtete. Dies\nwird er auch solange tun müssen, bis das kommunale Recht im\nGesetzgebungsverfahren an das übergeordnete Recht angepasst sein wird\n(BGE 130 I 155).\n\n"}