1. a) Art. 3 und 35 Abs. 1 des … Steuergesetzes verweisen in Bezug auf die Regelung des Steuererlasses auf das kantonale Recht. Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) können Steuern ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Da es sich bei den Begriffen "Not" und "grosse Härte" um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, kommt den Erlassorganen im Rahmen einer rechtsgleichen Behandlung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (ASA 52, S. 520).