{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-56_2005-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_56_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3510915c168fa6263698a6424faea1396b4a1184cb51a839cd1e8b36a72235501ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3510915c168fa6263698a6424faea1396b4a1184cb51a839cd1e8b36a72235501ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_56", "Checksum": "1cce606d89baa396d481c81cdf8073d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.11.2005 A 2005 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 18.11.2005 A 2005 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuererlass | Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:06:42", "Checksum": "6141161e6002353ad0310bbf12cc8599", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.11.2005 A 2005 56\nRegeste:\nSteuererlass | Gesuch\n\n b) Vorliegend steht der Steuerschuld von Fr. 478.-- ein Vermögen des\nRekurrenten von rund Fr. 85'000.-- gegenüber. Die Steuern betragen somit\nlediglich ein gutes halbes Prozent des Vermögens. Angesichts dieser\nVermögensverhältnisse kann keine Rede davon sein, dass der Rekurrent\ndurch die Bezahlung der Steuern in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet\nist. Andrerseits würde ein Steuerlass auch nichts zu einer langfristigen\nSanierung seiner wirtschaftlichen Lage beitragen. Wie er vorbringt, betragen\nseine Heimaufenthaltskosten rund Fr. 6'000.-- pro Monat. Zurzeit erzielt er\ngemäss eigenen Angaben Einkünfte von knapp Fr. 4’000.-- pro Monat, wovon\nFr. 791.-- Ergänzungsleistungen. Sein monatlicher Minussaldo bei den\nEinkünften wird bei Bezahlung der Steuerschuld lediglich einmalig um Fr.\n478.-- vergrössert. Diese Relationen zeigen klar auf, dass durch einen\nSteuerlass die wirtschaftliche Situation keine durchgreifende Verbesserung\nim Sinne der erwähnten Rechtsprechung erfahren würde. Insbesondere\nkönnte dadurch seine Altersversorgung nicht abgesichert werden.\nSchliesslich ist der Rekurrent darauf hinzuweisen, dass er nach dem Verzehr\nseines Vermögens Anspruch auf entsprechend höhere Ergänzungsleistungen\nhaben wird. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das Erlassgesuch zu\nRecht abgewiesen.\n\n2. In Anbetracht der Tatsache, dass der Rekurrent längerfristig auf erhöhte\nLeistungen der öffentlichen Hand angewiesen sein wird, rechtfertigt es sich\nauf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben\n"}