4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde, welche überdies die anwaltlich vertretenen Rekurrenten in den Verfahren A 05 62, A 05 63 und A 05 67 angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Den übrigen Rekurrenten steht mangels anwaltlicher Vertretung praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: